Wir freuen uns, Ihnen heute mitteilen zu können...
Durch viele zufriedene Kunde sind Wir in einer weiteren Phase unseres Unternehmen angekommen. Da für wollen wir uns auch sehr bedanken, für ihre vertrauen und wir freuen uns auf weitere zusammen Arbeit. Ab 01.01.2016 berechnen Wir ganz normale Umsatzsteuer in unserer Rechnung.
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Hausmeist
er Service
Kehrwoche,kleine Reparaturen und mehr...
Gartenpflege
Unkraut jäten,Mähen,Grabpflege und mehr...
Wohnungsbetreuung
Blumen gießen, lüften und mehr...
Haushaltshilfe
Alltag´s Aufgaben, kochen, aufräumen und mehr...
Betreuung
Hilfe beim Aus/Anziehen, Ernährung und mehr...
Begleitung
Spazierggänge, Ausflüge, Gesellschaft und mehr...
Ämter und Arztbegleitung
Terminvereinbarungen,Begleitung zum Arzt/Amt und mehr...
Einkaufshilfe
Begleitung beim Einkaufen,Erledigungen und mehr...
Fahrdienst
z.B. zu Verwandten,Freunde,Bekannten und mehr...
SO SENKEN HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN IHRE STEUERLAST
Das sollten Sie wissen
• Sie können Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder Ihres Haushalts ausführen würden, von der Steuer absetzen, wenn Sie damit eine Firma oder einen Selbstständigen beauftragen.
• Maximal können Arbeitskosten von 20.000 Euro zu einem Fünftel in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld. Sie können den Steuervorteil mit anderen kombinieren, weil die Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten durch die Finanzbehörden nicht immer eindeutig ist.
• Die Arbeiten müssen haushaltsnah sein und direkt in Ihrer Eigentumswohnung, Ihrem Eigenheim oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden, damit das Finanzamt den Steuervorteil anerkennt. Das ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn Ihre Immobilie in einem anderen europäischen Staat liegt.
• Da die Regelung vor allem geschaffen wurde, um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken, müssen Sie die Rechnung per Überweisung begleichen. Barzahlung wird meistens nicht anerkannt.
• Mieter und Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung geltend machen. Für Vermieter besteht diese Art von Steuervorteil hingegen nicht.
• Sie können nur zum Abzug bringen, was Sie nicht bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht haben. Auch müssen Sie den Steuervorteil in dem Jahr nutzen, in dem die Kosten entstanden sind – Vor- oder Rückträge sind nicht möglich.