02/05/2020
🚕🚕🚕Achtung ❗️❗️❗️❗️ Zur Information unserer Fahrgäste. 🚕🚕🚕
Aktuelle Rechtslage aufgrund der sechsten Verordnung der Landesregierung zur Än- derung der Corona-Verordnung vom 23.04.2020 sowie konkretisierte Handlungsemp- fehlungen bei Beförderungen mit Taxi und Mietwagen.
Gemäß § 3 I 3 Nr.1 Corona-VO n.F. ist das Tragen von nicht-medizinischen Alltags- masken oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckungen auch im Taxi- und Mietwa- genverkehr sowie unter anderem bei Schülerverkehren erforderlich, es sei denn, es ist aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen für den Betroffenen unzumutbar oder es werden anderweitige Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel der Einsatz von rechtlich zulässigen Trennvorrichtungen, ergriffen.
Zudem sprechen wir folgende rechtlich nicht verbindliche Handlungsempfehlungen im Zusammenhang mit Taxi- und Mietwagenfahrten aus:
1. Es sollen keine Sammelfahrten durchgeführt werden, es sei denn, sie sind, wie zum Beispiel die Beförderung von Schülern zu ihren Bildungseinrichtungen, unver- meidbar. Hier ist zu bedenken, dass bei Sammelfahrten häufig Personen aus Risiko- gruppen (z. B. zur Dialyse) befördert werden und daher ein erhöhtes Gefährdungspo- tential für diese Fahrgäste existiert.
2. Es ist auf einen größtmöglichen Abstand zwischen der Fahrerin/dem Fahrer und den Fahrgästen von möglichst 1,5 m zu achten, soweit keine bauliche Abschirmung des Fahrgastraumes (z. B. durch eine Trennscheibe) gegeben ist. Der Einbau von rechtlich zugelassenen Spuckschutz-Vorrichtungen wird empfohlen.
3. Personen sind grundsätzlich auf der Rückbank, hinter dem Beifahrersitz, zu beför- dern, um den größtmöglichen Abstand zur Fahrerin/zum Fahrer zu gewährleisten, es sei denn die Beförderung eines Fahrgastes ist nur auf dem Beifahrersitz zumutbar.
4. Beförderte Personengruppen, die Angehörige des gleichen Haushalts umfassen, können zueinander einen geringeren Abstand als 1,5 m haben, sollen aber einen größtmöglichen Abstand zum Fahrer/zur Fahrerin einhalten.
5. Werden ausnahmsweise mehrere, nicht unter Nr. 4 fallende Fahrgäste befördert, so sollte mindestens ein Großraumtaxi eingesetzt werden und sowohl zwischen den Fahrgästen untereinander als auch zwischen den Fahrgästen und der Fahrerin/dem Fahrer ein größtmöglicher Abstand eingehalten werden. Durch angepasste Sitzplatz- verteilung unter den Fahrgästen ist dem Abstandsgebot bestmöglich nachzukommen.
6. Bei der Beförderung von unterstützungsbedürftigen Personen, die durch das Corona-Virus potentiell besonders gefährdet sind, wie z.B. Dialyse-, Chemo- oder Be- strahlungstherapiepatienten, ist grundsätzlich eine zusätzliche Begleitperson zulässig (Hierbei sollte jedoch möglichst auf die Einhaltung des Abstands von 1,5 m zwischen der Patientin/dem Patienten und der Fahrerin/dem Fahrer geachtet werden, um diese Personengruppe besonders zu schützen.)
8. Allgemeine Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen und die regelmäßige Desinfektion des Fahrgastinnenraums sowie der Türaußengriffe sind zu beachten.
9. Während der Beförderung soll die Umluftfunktion der Klimaanlage ausgeschaltet bleiben, der Fahrgastinnenraum ist bestmöglich zu belüften.
Bleiben Sie Gesund....
Ihr MyCar Karlsruhe Team.