12/01/2022
Die ab heute den 12.01.22 geltenden Maßnahmen zusammengefasst für euch vom Kreis Nordfriesland. Achtet auf euch!
Ab heute (12.01.2022) gelten einige neue Corona-Regeln, u.a. die Ausweitung der „2G-Plus-Regelung". Wir fassen die Neuerungen der Landesverordnung (t1p.de/12-1-22) wie gewohnt für Sie zusammen. Bei Fragen lohnt sich auch ein Blick in die FAQ des Landes unter t1p.de/faq-sh. Die Neufassung der Verordnung gilt bis einschließlich 8.2.2022.
A.) ❗️ AUSWEITUNG DER 2G-PLUS-REGELUNG
2️⃣ ➕ Mit der ab heute geltenden neuen Landesverordnung erfolgt eine Ausweitung der 2G-Plus-Regelung, d.h.
🧐 Gäste und Nutzer müssen zukünftig zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Testergebnis vorlegen.
Dies gilt ab sofort bei:
⏩ medizinisch nicht notwendigen, körpernahen Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann, wie etwa in Kosmetikstudios (bei Friseurdienstleistungen gilt allerdings weiterhin 3G),
⏩ beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahren, in Saunen, Dampfbädern und Whirlpools sowie
⏩ in der Gastronomie.
✔️ Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, sind von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
☝️ Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme: Johnson&Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
👧 Auch Kinder bis zur Einschulung, sowie Minderjährige, die regelmäßig im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts in der Schule getestet werden, sind von der 2G-Plus-Regel ausgenommen.
B.) KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN
🔄 Weiterhin gilt: Jeder nicht stattgefundene Kontakt reduziert das Infektionsrisiko sowie die Belastung von Kliniken, Laboren und Gesundheitsämtern. Reduzieren Sie bitte, wo immer möglich, weiterhin Kontakte zu Personen außerhalb Ihres Haushalts.
☝️ Die Beschränkungen für private Zusammenkünfte gelten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum. Dabei ist unerheblich, ob die Zusammenkunft außerhalb geschlossener Räume stattfindet (etwa in einem Park) oder innerhalb geschlossener Räume (etwa in einem Einkaufszentrum oder einer Gaststätte).
👫 PRIVATE TREFFEN sind erlaubt
🚪 drinnen sowie 🌳 draußen
1️⃣ 0️⃣ mit maximal 10 Personen (geimpft oder genesen) aus beliebig vielen Haushalten. Die Obergrenze von 10 Personen gilt nicht, wenn alle einem Haushalt angehören.
ODER
2️⃣ 👥 mit den Personen aus maximal zwei Haushalten, wenn mindestens eine Person ab 14 Jahren an der Zusammenkunft teilnimmt, die weder vollständig geimpft noch genesen ist. Aus einem dieser beiden Haushalte dürfen dann höchstens zwei Erwachsene sowie deren minderjährige Kinder teilnehmen. Für den anderen Haushalt gilt keine Personenobergrenze.
2️⃣ 👥 Die Beschränkung auf zwei Haushalte wird nicht ausgelöst, wenn teilnehmende ungeimpfte Personen entweder unter 14 Jahren alt sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen und zusätzlich getestet sind.
❌ Dabei zählen nicht mit:
🧒 Kinder unter 14 Jahren
🦽 Notwendige Begleitpersonen von Menschen mit bestimmten Behinderungen (Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl).
👫 Paare zählen als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenwohnen.
C.) MUND-NASEN-BEDECKUNG
😷 Weiterhin gilt: In bestimmten Bereichen ist das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Details: t1p.de/7w9d
😷 NEU: Es gilt bei sämtlichen Veranstaltungen in Innenräumen wieder Maskenpflicht – das Tragen einer FFP2-Maske wird empfohlen.
😷 Es wird empfohlen, auch bei privaten Zusammenkünften in Innenräumen, bei denen mehrere Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, zusammenkommen, nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
📜 Alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen in ihren Aushängen an allen Eingängen auf die Empfehlung hinweisen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
🏥 In Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen externe Personen, die keine Patienten oder Bewohner sind, FFP2-Masken bzw. Masken der Standards FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 tragen.
😷 Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus. Die Maskenpflicht gilt in allen Innenräumen der Einrichtungen inklusive der jeweiligen Bewohnerzimmer, nicht nur für die Gemeinschaftsräume -und Verkehrsflächen.
D.) VERANSTALTUNGEN
2️⃣ ➕ Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Es gibt aber weiterhin die bekannten Ausnahmen: Wo 2G gilt, werden auch folgende Personen eingelassen:
👉 Kinder bis zur Einschulung
👉 Minderjährige ab Einschulung, soweit sie getestet sind oder nachweisen, dass sie im Rahmen des schulischen Testkonzepts zweimal pro Woche getestet werden
👉 Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen und zusätzlich getestet sind.
📑 Veranstalter müssen für Veranstaltungen weiterhin ein Hygienekonzept aufstellen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren – unabhängig davon, ob sie drinnen oder draußen stattfinden. Wichtig sind dabei z.B. die Einlasskontrolle und die regelmäßige Lüftung der Innenbereiche.
1️⃣ 0️⃣ NEU: Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken (private Feste und Feierlichkeiten wie z.B. Familienfeste) gelten auch in Gaststätten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (max. 10 Teilnehmer, unter 14-jährige zählen nicht mit. Wenn alle teilnehmenden Personen einem Haushalt angehören, gibt es keine Obergrenze.)
5️⃣ 0️⃣ An Veranstaltungen dürfen grundsätzlich höchstens 50 Gäste in Innenräumen und 1️⃣ 0️⃣ 0️⃣ Gäste im Außenbereich teilnehmen.
5️⃣ 0️⃣ 0️⃣ NEU: Für Sitzveranstaltungen gilt abweichend davon eine Obergrenze von maximal 500 zeitgleich anwesenden Gästen. Gemeint sind Veranstaltungen, bei denen sich die Gäste überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben, die höchstens kurzzeitig verlassen werden (z.B. Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen).
🏋️ Dieselben Obergrenzen gelten für Sportlerinnen und Sportlern bei Wettbewerben.
😷 NEU: Es gilt bei sämtlichen Veranstaltungen in Innenräumen wieder die Maskenpflicht – das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen.
🎼 NEU: Beim Singen gilt in Innenräumen: Mund-Nasen-Bedeckungen sind auch beim Singen zu tragen. Das Spielen von Blasinstrumenten ist angesichts der erhöhten Infektionsgefahr nicht zulässig (berufliche Tätige oder Prüflinge sind beim Singen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht und dem Verbot, Blasinstrumente zu spielen, ausgenommen).
📲 Bei jeder Veranstaltung (außer bei privaten Einladungen in der eigenen Wohnung) muss ein QR-Code für die Corona-Warn-App oder die Luca-App ausgehängt werden. Die QR-Codes können mittels der App oder auf der Internetseite https://www.coronawarn.app/de/eventregistration erstellt werden. Da die Corona-Warn-App auch die QR-Codes der Luca-App nutzen kann, reichen Luca-QR-Codes auch aus. Die Kundinnen und Kunden oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nicht verpflichtet, den Code mit ihrem Smartphone zu scannen, die Nutzung wird aber empfohlen. Ziel ist eine frühzeitige Benachrichtigung über die App, falls jemand im Raum infiziert gewesen sein sollte.
E.) GASTSTÄTTEN UND DISKOTHEKEN
👯 Diskotheken, Tanzlokale und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
💃 Tanzveranstaltungen sind untersagt.
🌠 In der Gastronomie gilt eine Sperrstunde zwischen 23 und 5 Uhr.
1️⃣ 0️⃣ NEU: Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken (private Feste und Feierlichkeiten wie z.B. Familienfeste) gelten auch in Gaststätten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (max. 10 Teilnehmer, unter 14-jährige zählen nicht mit).
F.) EINZELHANDEL
🛒 NEU: Im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben mit Ladenlokalen müssen Beschäftigte dauerhaft in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Maske tragen. Die bisherige Ausnahme, wonach bei geeigneten physischen Barrieren, wie Plexiglasscheiben, von der Maskenpflicht abgesehen werden konnte, gilt nicht mehr.
G.) PFLEGE- UND EGH-EINRICHTUNGEN
3️⃣ ✖️ NEU: Ab Montag, den 17.01.2022, gilt eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte und genesene Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe – dies gilt auch für Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Mitarbeitende gilt weiterhin die tägliche Testpflicht.
H.) KINDERTAGESSTÄTTEN
3️⃣ ✖️ NEU: Ab Montag, den 17.01.2022, gilt eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte und genesene Mitarbeitende in Kindertagesstätten. Mitarbeitende mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung („Booster“) sind hiervon jedoch, anders als in Pflege- und EGH-Einrichtungen, ausgenommen.
ℹ️ Dies ist eine unverbindliche Zusammenfassung. Details finden Sie in rechtlich verbindlicher Form unter t1p.de/12-1-22 und t1p.de/ausnvo.
Die wichtigsten Dinge zu Corona in NF – stets aktuell und auf einen Blick: t1p.de/covNF