Taxi Blume & Claußen

Taxi Blume & Claußen Info und Impressum

Taxi Blume & Claußen - Ihr Taxi- und Krankenfahrtenspezialist aus Friedrichstadt
Fahrten zur Dialyse, Reha, Strahlentherapie - Rollstuhlfahrten
Lotsendienst, Hol- und Bring-Service, Anhängerfahrten

Inhaltlich verantwortlich sind die Geschäftsführer der Taxi Blume & Claußen oHG, namentlich Christian Blume und Stefan Claußen.

01/01/2024

Wieder ist nun ein neues Jahr gekommen,
das alte still und leis‘ verronnen – hat Gedanken und Erinnerungen mit sich genommen.
Doch sollten wir nicht bedauern, dass Bekanntes und Bewährtes von uns geht,
da mit jedem Abschied auch ein vielversprechender Anfang ansteht.
Ich wünsche ein glückliches neues Jahr!

Vielleicht vermisst den hier ja Jemand 😉….Ist bei uns am Bahnhof in den Briefkasten gelegt worden und kann bei Gesa (Caf...
24/05/2023

Vielleicht vermisst den hier ja Jemand 😉….
Ist bei uns am Bahnhof in den Briefkasten gelegt worden und kann bei Gesa (Café am Bahnhof) ab Morgen früh abgeholt werden.

Wir fahren euch mit unseren neuen Fahrzeugen CO2 neutral zum gewünschten Ziel. Liebe Grüße Euer Team von Tine Taxi Blume...
03/03/2023

Wir fahren euch mit unseren neuen Fahrzeugen CO2 neutral zum gewünschten Ziel. Liebe Grüße Euer Team von Tine Taxi Blume & Claußen oHG 04841 4000

03/03/2023
01/08/2022

Portmonee im Taxi vergessen oder verloren, Yannik Mahler aus Flensburg bitte unter 04841400 melden

04/07/2022

Unser Anschluss 04881500 wechselt zum anderen Anbieter und ist im Moment nicht erreichbar, wir bitten um Verständnis, unter unserer Husumer Nummer 048414000 sind wir erreichbar.

Taxi Blume & Claußen
04881500

30/06/2022

Entwarnung,
die Telekom hat es hinbekommen und wir sind wie gewohnt wieder erreichbar 👍

29/06/2022

Wichtig!!!

Hallo, **bitte teilen**
wir haben mit der Rufnummer 04881 500 in Friedrichstadt
Leitungsprobleme und es kann z.Zt. leider kein Gespräch über diese Nummer entgegengenommen werden.
Bitte unter 04841 4000 anrufen. Vorbestellungen für Friedrichstadt werden weitervermittelt.
Die Telekom arbeitet mit Hochdruck an diesem Problem (hoffentlich)...

18/01/2022

Seit letzter Woche ist unser neuer Wagen für euch unterwegs und bringt euch an euer Ziel. Ruft uns gerne an unter 04881-500 oder 04841 – 4000.

Wir stellen euch zwei unserer drei rollstuhlgerechten Fahrzeuge vor. Auf den Bildern abgebildet, sind einer unserer Cadd...
13/01/2022

Wir stellen euch zwei unserer drei rollstuhlgerechten Fahrzeuge vor. Auf den Bildern abgebildet, sind einer unserer Caddys und unser Bus. Diese Fahrzeuge bringen euch sicher und unkompliziert an euer Ziel, ob Privat- oder Krankenfahrten in ganz Schleswig-Holstein und Hamburg.

Die Fahrer helfen selbstverständlich beim Ein- und Aussteigen und bringen euch gerne direkt an die Tür an eurem Zielobjekt, falls keine Begleitperson (welche selbstverständlich ohne Mehrkosten
mit fahren kann) vorhanden ist.

Zur Info:
Der Kreis Nordfriesland ermöglicht Menschen mit Behinderung, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, einen Zuschuss in Höhe von 12,50 € als Zusatzbeförderungsentgelt an. Dies bedeutet, ihr zahlt statt der 25€, welche als Zuschlag auf das Taxameter hinzu berechnet werden, nur die Hälfte dazu. Dieser Zuschlag wird aufgrund der Sonderausstattung, sowie für den Mehr- und Wartungsaufwand berechnet, da gegenüber einer „einfachen“ Taxifahrt, z.B. die Bedienung der Rampe dazukommt.

Das Gute daran: ihr müsst euch um nichts kümmern! Denn die Abrechnung mit dem Kreis machen wir. Ihr müsst nur die Fahrt, die in eine Liste eintragen wird, mit eurer Unterschrift bestätigen.
Diese Listen werden in jedem Rollstuhlfahrzeug mitgeführt.

Gerne geben wir weitere Auskünfte, sprecht einfach unsere Fahrer an oder meldet euch Telefonisch unter 04881-500 oder 04841 – 4000.

Die ab heute den 12.01.22 geltenden Maßnahmen zusammengefasst für euch vom Kreis Nordfriesland. Achtet auf euch!
12/01/2022

Die ab heute den 12.01.22 geltenden Maßnahmen zusammengefasst für euch vom Kreis Nordfriesland. Achtet auf euch!

Ab heute (12.01.2022) gelten einige neue Corona-Regeln, u.a. die Ausweitung der „2G-Plus-Regelung". Wir fassen die Neuerungen der Landesverordnung (t1p.de/12-1-22) wie gewohnt für Sie zusammen. Bei Fragen lohnt sich auch ein Blick in die FAQ des Landes unter t1p.de/faq-sh. Die Neufassung der Verordnung gilt bis einschließlich 8.2.2022.
A.) ❗️ AUSWEITUNG DER 2G-PLUS-REGELUNG
2️⃣ ➕ Mit der ab heute geltenden neuen Landesverordnung erfolgt eine Ausweitung der 2G-Plus-Regelung, d.h.
🧐 Gäste und Nutzer müssen zukünftig zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Testergebnis vorlegen.
Dies gilt ab sofort bei:
⏩ medizinisch nicht notwendigen, körpernahen Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann, wie etwa in Kosmetikstudios (bei Friseurdienstleistungen gilt allerdings weiterhin 3G),
⏩ beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahren, in Saunen, Dampfbädern und Whirlpools sowie
⏩ in der Gastronomie.
✔️ Personen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, sind von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
☝️ Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme: Johnson&Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
👧 Auch Kinder bis zur Einschulung, sowie Minderjährige, die regelmäßig im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts in der Schule getestet werden, sind von der 2G-Plus-Regel ausgenommen.
B.) KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN
🔄 Weiterhin gilt: Jeder nicht stattgefundene Kontakt reduziert das Infektionsrisiko sowie die Belastung von Kliniken, Laboren und Gesundheitsämtern. Reduzieren Sie bitte, wo immer möglich, weiterhin Kontakte zu Personen außerhalb Ihres Haushalts.
☝️ Die Beschränkungen für private Zusammenkünfte gelten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum. Dabei ist unerheblich, ob die Zusammenkunft außerhalb geschlossener Räume stattfindet (etwa in einem Park) oder innerhalb geschlossener Räume (etwa in einem Einkaufszentrum oder einer Gaststätte).
👫 PRIVATE TREFFEN sind erlaubt
🚪 drinnen sowie 🌳 draußen
1️⃣ 0️⃣ mit maximal 10 Personen (geimpft oder genesen) aus beliebig vielen Haushalten. Die Obergrenze von 10 Personen gilt nicht, wenn alle einem Haushalt angehören.
ODER
2️⃣ 👥 mit den Personen aus maximal zwei Haushalten, wenn mindestens eine Person ab 14 Jahren an der Zusammenkunft teilnimmt, die weder vollständig geimpft noch genesen ist. Aus einem dieser beiden Haushalte dürfen dann höchstens zwei Erwachsene sowie deren minderjährige Kinder teilnehmen. Für den anderen Haushalt gilt keine Personenobergrenze.
2️⃣ 👥 Die Beschränkung auf zwei Haushalte wird nicht ausgelöst, wenn teilnehmende ungeimpfte Personen entweder unter 14 Jahren alt sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen und zusätzlich getestet sind.
❌ Dabei zählen nicht mit:
🧒 Kinder unter 14 Jahren
🦽 Notwendige Begleitpersonen von Menschen mit bestimmten Behinderungen (Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl).
👫 Paare zählen als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenwohnen.
C.) MUND-NASEN-BEDECKUNG
😷 Weiterhin gilt: In bestimmten Bereichen ist das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Details: t1p.de/7w9d
😷 NEU: Es gilt bei sämtlichen Veranstaltungen in Innenräumen wieder Maskenpflicht – das Tragen einer FFP2-Maske wird empfohlen.
😷 Es wird empfohlen, auch bei privaten Zusammenkünften in Innenräumen, bei denen mehrere Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, zusammenkommen, nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
📜 Alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen in ihren Aushängen an allen Eingängen auf die Empfehlung hinweisen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
🏥 In Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen externe Personen, die keine Patienten oder Bewohner sind, FFP2-Masken bzw. Masken der Standards FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 tragen.
😷 Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus. Die Maskenpflicht gilt in allen Innenräumen der Einrichtungen inklusive der jeweiligen Bewohnerzimmer, nicht nur für die Gemeinschaftsräume -und Verkehrsflächen.
D.) VERANSTALTUNGEN
2️⃣ ➕ Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Es gibt aber weiterhin die bekannten Ausnahmen: Wo 2G gilt, werden auch folgende Personen eingelassen:
👉 Kinder bis zur Einschulung
👉 Minderjährige ab Einschulung, soweit sie getestet sind oder nachweisen, dass sie im Rahmen des schulischen Testkonzepts zweimal pro Woche getestet werden
👉 Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen und zusätzlich getestet sind.
📑 Veranstalter müssen für Veranstaltungen weiterhin ein Hygienekonzept aufstellen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren – unabhängig davon, ob sie drinnen oder draußen stattfinden. Wichtig sind dabei z.B. die Einlasskontrolle und die regelmäßige Lüftung der Innenbereiche.
1️⃣ 0️⃣ NEU: Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken (private Feste und Feierlichkeiten wie z.B. Familienfeste) gelten auch in Gaststätten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (max. 10 Teilnehmer, unter 14-jährige zählen nicht mit. Wenn alle teilnehmenden Personen einem Haushalt angehören, gibt es keine Obergrenze.)
5️⃣ 0️⃣ An Veranstaltungen dürfen grundsätzlich höchstens 50 Gäste in Innenräumen und 1️⃣ 0️⃣ 0️⃣ Gäste im Außenbereich teilnehmen.
5️⃣ 0️⃣ 0️⃣ NEU: Für Sitzveranstaltungen gilt abweichend davon eine Obergrenze von maximal 500 zeitgleich anwesenden Gästen. Gemeint sind Veranstaltungen, bei denen sich die Gäste überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben, die höchstens kurzzeitig verlassen werden (z.B. Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen).
🏋️ Dieselben Obergrenzen gelten für Sportlerinnen und Sportlern bei Wettbewerben.
😷 NEU: Es gilt bei sämtlichen Veranstaltungen in Innenräumen wieder die Maskenpflicht – das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen.
🎼 NEU: Beim Singen gilt in Innenräumen: Mund-Nasen-Bedeckungen sind auch beim Singen zu tragen. Das Spielen von Blasinstrumenten ist angesichts der erhöhten Infektionsgefahr nicht zulässig (berufliche Tätige oder Prüflinge sind beim Singen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht und dem Verbot, Blasinstrumente zu spielen, ausgenommen).
📲 Bei jeder Veranstaltung (außer bei privaten Einladungen in der eigenen Wohnung) muss ein QR-Code für die Corona-Warn-App oder die Luca-App ausgehängt werden. Die QR-Codes können mittels der App oder auf der Internetseite https://www.coronawarn.app/de/eventregistration erstellt werden. Da die Corona-Warn-App auch die QR-Codes der Luca-App nutzen kann, reichen Luca-QR-Codes auch aus. Die Kundinnen und Kunden oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nicht verpflichtet, den Code mit ihrem Smartphone zu scannen, die Nutzung wird aber empfohlen. Ziel ist eine frühzeitige Benachrichtigung über die App, falls jemand im Raum infiziert gewesen sein sollte.
E.) GASTSTÄTTEN UND DISKOTHEKEN
👯 Diskotheken, Tanzlokale und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
💃 Tanzveranstaltungen sind untersagt.
🌠 In der Gastronomie gilt eine Sperrstunde zwischen 23 und 5 Uhr.
1️⃣ 0️⃣ NEU: Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken (private Feste und Feierlichkeiten wie z.B. Familienfeste) gelten auch in Gaststätten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (max. 10 Teilnehmer, unter 14-jährige zählen nicht mit).
F.) EINZELHANDEL
🛒 NEU: Im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben mit Ladenlokalen müssen Beschäftigte dauerhaft in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Maske tragen. Die bisherige Ausnahme, wonach bei geeigneten physischen Barrieren, wie Plexiglasscheiben, von der Maskenpflicht abgesehen werden konnte, gilt nicht mehr.
G.) PFLEGE- UND EGH-EINRICHTUNGEN
3️⃣ ✖️ NEU: Ab Montag, den 17.01.2022, gilt eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte und genesene Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe – dies gilt auch für Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Mitarbeitende gilt weiterhin die tägliche Testpflicht.
H.) KINDERTAGESSTÄTTEN
3️⃣ ✖️ NEU: Ab Montag, den 17.01.2022, gilt eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte und genesene Mitarbeitende in Kindertagesstätten. Mitarbeitende mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung („Booster“) sind hiervon jedoch, anders als in Pflege- und EGH-Einrichtungen, ausgenommen.
ℹ️ Dies ist eine unverbindliche Zusammenfassung. Details finden Sie in rechtlich verbindlicher Form unter t1p.de/12-1-22 und t1p.de/ausnvo.

Die wichtigsten Dinge zu Corona in NF – stets aktuell und auf einen Blick: t1p.de/covNF

Adresse

BahnhofStr. 1a
Friedrichstadt
25840

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Taxi Blume & Claußen erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Taxi Blume & Claußen senden:

Teilen

Kategorie